Art. 9 – Verweigerung der Genehmigung zum Abschluss des Abkommens

REG_2009_662 · zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts

(1)Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 8 Absatz 2 den Abschluss des ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 eine Stellungnahme vor.
(2)Innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Stellungnahme der Kommission kann der betreffende Mitgliedstaat die Kommission auffordern, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.
(3)Fordert der betreffende Mitgliedstaat innerhalb der Frist gemäß Absatz 2 die Kommission nicht auf, Gespräche aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Zugang der Mitteilung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.
(4)Finden Gespräche im Sinne von Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.
(5)Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Entscheidung innerhalb von 30 Tagen nach deren Erlass.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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