Art. 8 – Genehmigung zum Abschluss des Abkommens

REG_2009_662 · zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts

(1)Vor Unterzeichnung eines ausgehandelten Abkommens teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis mit und übermittelt ihr den Wortlaut des Abkommens.
(2)Nach Zugang dieser Mitteilung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen a) die Voraussetzung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erfüllt; b) die Voraussetzung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c erfüllt, sofern neue und außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit dieser Voraussetzung vorliegen, und c) die Anforderung nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt.
(3)Wenn das ausgehandelte Abkommen die Voraussetzungen und Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt, erlässt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats und erteilt ihm die Genehmigung, das Abkommen abzuschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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