(1)Erfüllt das geplante Abkommen die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Voraussetzungen, so erlässt die Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Zugang der Notifizierung gemäß Artikel 3 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats und erteilt ihm die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das Abkommen. Falls erforderlich, kann die Kommission Verhandlungsleitlinien vorschlagen und die Aufnahme spezieller Klauseln in das geplante Abkommen verlangen.
(2)Das geplante Abkommen muss eine Bestimmung enthalten, die Folgendes vorsieht: a) entweder die vollständige oder teilweise Kündigung des Abkommens im Falle des Abschlusses eines späteren Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand oder b) das unmittelbare Ersetzen der entsprechenden Vorschriften des Abkommens durch die Vorschriften eines später abgeschlossenen Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und demselben Drittstaat andererseits über denselben Gegenstand. Die Bestimmung nach Unterabsatz 1 Buchstabe a sollte wie folgt formuliert werden: „(Name(n) des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten) kündigt dieses Abkommen ganz oder teilweise, wenn die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ein Abkommen mit (Name(n) des Drittstaats/der Drittstaaten) über denselben zivilrechtlichen Gegenstand, der auch durch dieses Abkommen geregelt wird, schließen.“ Die Bestimmung nach Unterabsatz 1 Buchstabe b sollte wie folgt formuliert werden: „Dieses Abkommen oder bestimmte Vorschriften dieses Abkommens ist/sind ab dem Tag nicht mehr anwendbar, an dem ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und (Name(n) des Drittstaats/der Drittstaaten) andererseits über den Gegenstand, der durch das zuletzt genannte Abkommen geregelt wird, in Kraft tritt.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025
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