Art. 4 – Prüfung durch die Kommission

REG_2009_662 · zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts

(1)Nach Zugang der in Artikel 3 genannten Mitteilung prüft die Kommission, ob der Mitgliedstaat förmliche Verhandlungen aufnehmen darf.
(2)Dabei prüft die Kommission zunächst, ob innerhalb der kommenden 24 Monate ein einschlägiges Verhandlungsmandat im Hinblick auf den Abschluss eines Gemeinschaftsabkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittstaat konkret geplant ist. Ist dies nicht der Fall, so prüft die Kommission, ob alle der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der betreffende Mitgliedstaat hat Angaben übermittelt, aus denen hervorgeht, dass er an dem Abschluss des Abkommens aufgrund wirtschaftlicher, geografischer, kultureller, historischer, gesellschaftlicher oder politischer Bindungen zu dem betreffenden Drittstaat ein besonderes Interesse hat; b) auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben ist davon auszugehen, dass durch das geplante Abkommen das Gemeinschaftsrecht in seiner Wirkung nicht beeinträchtigt und das reibungslose Funktionieren des durch dieses Recht errichteten Systems nicht beeinträchtigt wird; und c) das geplante Abkommen würde Gegenstand und Zweck der von der Gemeinschaft beschlossenen Politik im Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.
(3)Reichen die von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben für die Prüfung nicht aus, so kann die Kommission zusätzliche Angaben anfordern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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