Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2009_662 · zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „Abkommen“ a) ein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat; b) ein regionales Abkommen zwischen einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten und von Drittstaaten, die Nachbarstaaten von Mitgliedstaaten sind, das auf örtliche Umstände abzielt und dem andere Staaten nicht beitreten können.
(2)Im Zusammenhang mit regionalen Abkommen nach Absatz 1 Buchstabe b gilt im Sinne dieser Verordnung eine Bezugnahme auf einen Mitgliedstaat oder ein Drittstaat als Bezugnahme auf die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. Drittstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.10.2025

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