REG_2009_702 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor
Gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 müssen die Beträge angegeben werden, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung für Rebflächen gezahlt werden. Gemäß Anhang VII derselben Verordnung müssen die Fläche, für die Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung für Rebflächen getätigt wurden, und der gezahlte Durchschnittsbetrag angegeben werden. Nachdem die Ansprüche zugeteilt worden sind, kann jedoch nicht mehr festgestellt werden, für welche Bodennutzung sie ursprünglich zugeteilt wurden, und die Antragsteller müssen auch nicht angeben, ob sich ihr jährlicher Antrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf Rebflächen bezieht. Zusätzlich werden der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (4) zusammengefasste Angaben der Betriebsprämienregelung übermittelt. Diese Angaben werden auch die Rebflächen betreffen. Deshalb sind die Zeilen, in die Angaben über Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung einzutragen sind, aus den jeweiligen Tabellen der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 zu streichen.
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