ErwGr. 6

REG_2009_702 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Die Anwendung des einzigen Annahmeprozentsatzes bedeutet einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für Mitgliedstaaten, in denen sich die Rodungsanträge nur auf eine relativ kleine Fläche beziehen. Deshalb empfiehlt es sich, die Mitgliedstaaten von der Anwendung dieses Annahmeprozentsatzes zu befreien, wenn die unter die zulässigen Anträge fallende Fläche eine bestimmte Schwelle nicht erreicht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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