ErwGr. 4

REG_2009_702 · zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor

Gemäß den Artikeln 103n und 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 können die Mitgliedstaaten für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p, 103t und 103u derselben Verordnung unter Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften für staatliche Beihilfen einzelstaatliche Beihilfen gewähren. Während die Artikel 87 und 89 EG-Vertrag für die Erzeugung der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Erzeugnisse und den Handel damit gelten, gilt Artikel 88 EG-Vertrag nicht für Zahlungen gemäß Artikel 103n Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, die die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit derselben Verordnung tätigen. Da somit eine Mitteilung der staatlichen Beihilfe in der Form gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) und der diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen nicht erforderlich ist, ist eine vereinfachte Mitteilung vorzusehen, um kontrollieren zu können, ob solche Zahlungen den Vorschriften über die staatlichen Beihilfen entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2025

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