Art. 95

REG_2010_1080 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

(1)Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch dieses Statut übertragen werden, übt der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (nachstehend ‘Hoher Vertreter‚ genannt) für das Personal des EAD aus. Der Hohe Vertreter kann bestimmen, wer innerhalb des EAD diese Befugnisse ausüben soll. Artikel 2 Absatz 2 findet Anwendung.
(2)Die Befugnisse zur Ernennung von Delegationsleitern werden unter Verwendung eines gründlichen Auswahlverfahrens auf der Grundlage des Leistungsprinzips und unter Beachtung eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses und einer ausgewogenen geografischen Verteilung auf der Grundlage einer Bewerberliste ausgeübt, der die Kommission im Rahmen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse zugestimmt hat. Dies gilt entsprechend für Versetzungen im Interesse des Dienstes auf eine Stelle als Delegationsleiter, die unter außergewöhnlichen Umständen und für einen bestimmten begrenzten Zeitraum erfolgt.
(3)In Bezug auf Delegationsleiter in Fällen, in denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission auszuführen haben, leitet die Anstellungsbehörde die in den Artikeln 22 und 86 sowie in Anhang IX genannten Verwaltungsuntersuchungen und Disziplinarverfahren ein, wenn die Kommission darum ersucht. Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 43 ist die Kommission zu konsultieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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