Art. 96

REG_2010_1080 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Abweichend von Artikel 11 haben in Delegationen der Union tätige Kommissionsbeamte Anweisungen des Delegationsleiters entsprechend dessen Rolle gemäß Artikel 5 des Beschlusses 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (*1) zu befolgen.
EAD-Beamte, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten Aufgaben für die Kommission ausführen, nehmen im Zusammenhang mit diesen Aufgaben Anweisungen der Kommission gemäß Artikel 221 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entgegen.
Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel werden zwischen der Kommission und dem EAD vereinbart.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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