Art. 97

REG_2010_1080 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften

Bis zum 30. Juni 2014 können in Bezug auf diejenigen Beamten, die gemäß dem Beschluss 2010/427/EU zum EAD versetzt wurden, abweichend von den Artikeln 4 und 29 dieses Statuts und unter den in dessen Artikel 7 Absatz 1 festgelegten Bedingungen die Anstellungsbehörden der betreffenden Organe in Ausnahmefällen in gemeinsamer Absprache und ausschließlich im Interesse des Dienstes einen solchen EAD-Beamten, nachdem dieser angehört wurde, vom EAD auf eine freie Stelle der gleichen Besoldungsgruppe im Generalsekretariat des Rates oder in der Kommission versetzen, ohne dass die freie Stelle dem Personal bekannt gegeben wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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