REG_2010_1080 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften
(1)Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) prüft die Anstellungsbehörde bei der Besetzung einer freien Stelle beim EAD die Bewerbungen von Beamten des Generalsekretariats des Rates, der Kommission und des EAD, von Bediensteten auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten sowie von Personal aus nationalen diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt. Abweichend von Artikel 29 stellt der EAD hinsichtlich Einstellungen von außerhalb des Organs bis zum 30. Juni 2013 ausschließlich Beamte des Generalsekretariats des Rates und von der Kommission sowie Personal aus den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten ein. Allerdings kann die Anstellungsbehörde in Ausnahmefällen und nach Ausschöpfung der Möglichkeiten der Einstellung gemäß diesen Bestimmungen beschließen, aus anderen als den in Unterabsatz 1 Satz 1 aufgeführten Quellen Personal mit technischen Unterstützungsaufgaben auf AD-Ebene, das für das reibungslose Funktionieren des EAD notwendig ist, wie etwa Sachverständige in den Bereichen Krisenmanagement, Sicherheit und Informatik, einzustellen. Ab dem 1. Juli 2013 prüft die Anstellungsbehörde auch Bewerbungen von Beamten anderer als der in Unterabsatz 1 genannten Organe, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.
(2)Für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 1 Buchstabe a) und unbeschadet des Artikels 97 prüft die Anstellungsbehörde anderer Organe als des EAD bei der Besetzung einer freien Stelle die Bewerbungen interner Bewerber sowie von Beamten des EAD, die Beamte des betreffenden Organs waren, bevor sie Beamte des EAD wurden, ohne dass sie einer dieser Kategorien den Vorzug gibt.
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