Art. 7 – Zugang zu Dokumenten

REG_2010_1096 · zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

(1)Das Sekretariat gewährleistet, dass der Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (7) Anwendung findet.
(2)Die praktischen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung des Beschlusses EZB/2004/3 auf Unterlagen des ESRB werden bis zum 17. Juni 2011 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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