Art. 5 – Erhebung von Informationen im Auftrag des ESRB

REG_2010_1096 · zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

(1)Der ESRB bestimmt, welche Informationen zur Erfüllung seiner in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 festgelegten Aufgaben erforderlich sind. Angesichts dessen erhebt das Sekretariat regelmäßig und ad hoc alle notwendigen Informationen im Namen des ESRB gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 und vorbehaltlich des Artikels 6 der vorliegenden Verordnung.
(2)Das Sekretariat stellt den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden im Namen des ESRB die Informationen über Risiken zur Verfügung, die zur Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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