Art. 6 – Vertraulichkeit von Daten und Unterlagen

REG_2010_1096 · zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

(1)Unbeschadet der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen dürfen jegliche vertrauliche Informationen, von denen das Sekretariat bei der Ausführung seiner Aufgaben Kenntnis erhält, an keinerlei Personen oder Behörden außerhalb des ESRB weitergegeben werden, außer in zusammengefasster oder aggregierter Form, so dass einzelne Finanzinstitute nicht bestimmbar sind.
(2)Das Sekretariat gewährleistet, dass dem ESRB die Unterlagen in einer Weise unterbreitet werden, die deren Geheimhaltung gewährleistet.
(3)Die EZB gewährleistet die Geheimhaltung der Informationen, die sie vom Sekretariat zur Erfüllung der Aufgaben der EZB nach dieser Verordnung erhält. Die EZB errichtet interne Verfahren und erlässt interne Vorschriften, um den Schutz der vom Sekretariat im Namen des ESRB erhobenen Daten sicherzustellen. Die Mitarbeiter der EZB halten sich an die geltenden Vorschriften über die berufliche Geheimhaltungspflicht.
(4)Informationen, von denen die EZB aufgrund der Anwendung dieser Verordnung Kenntnis erhält, werden nur für die in Artikel 2 genannten Zwecke verwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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