Art. 3 – Organisation des Sekretariats

REG_2010_1096 · zur Betrauung der Europäischen Zentralbank mit besonderen Aufgaben bezüglich der Arbeitsweise des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken

(1)Die EZB stellt ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen für die Erfüllung ihrer Aufgabe, das Sekretariat zu stellen, zur Verfügung.
(2)Der Leiter des Sekretariats wird in Abstimmung mit dem Verwaltungsrat des ESRB von der EZB bestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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