Art. 31 – Besondere Stellen

REG_2010_80 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Innerhalb des durch die in Artikel 21 genannten Strukturen und Behörden vorgegebenen Gesamtrahmens können die in Artikel 28 beschriebenen Aufgaben in Gruppen eingeteilt und besonderen Stellen innerhalb oder außerhalb der benannten operativen Strukturen übertragen werden. Dabei ist die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vorgeschriebene Aufgabentrennung zu beachten und zu gewährleisten, dass die benannte operative Struktur weiter die oberste Verantwortung für die in dem genannten Artikel beschriebenen Aufgaben trägt. Für diese Struktur, die in schriftlichen Vereinbarungen förmlich geregelt wird, ist die Akkreditierung durch den nationalen Anweisungsbefugten und die Übertragung der Verwaltungsbefugnisse durch die Kommission erforderlich.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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