Art. 60 – Monitoring im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung

REG_2010_80 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Im Falle der zentralen und der gemeinsamen Mittelverwaltung kann die Kommission die Maßnahmen treffen, die sie als für die Überwachung der betreffenden Programme erforderlich ansieht. Im Falle der gemeinsamen Mittelverwaltung können diese Maßnahmen gemeinsam mit den betreffenden internationalen Organisationen getroffen werden. Der nationale IPA-Koordinator kann an den Monitoringmaßnahmen beteiligt werden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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