Art. 82 – Evaluierung

REG_2010_80 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

(1)Programme im Rahmen der Komponente Hilfe beim Übergang und Institutionenaufbau werden gemäß Artikel 57 Ex-ante-Evaluierungen sowie Zwischenevaluierungen und/oder Ex-post-Evaluierungen unterzogen.
(2)Vor der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse auf das begünstigte Land werden alle Evaluierungen von der Kommission vorgenommen. Nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse ist für die Durchführung von Zwischenevaluierungen, sofern erforderlich, das begünstigte Land zuständig; dies lässt das Recht der Kommission unberührt, ad hoc von ihr als erforderlich angesehene Zwischenevaluierungen der Programme vorzunehmen. Für die Durchführung der Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen ist auch nach der Übertragung der Verwaltungsbefugnisse die Kommission verantwortlich; dies lässt das Recht des begünstigen Landes unberührt, ebenfalls solche Evaluierungen vorzunehmen, wenn es sie für erforderlich hält.
(3)Gemäß Artikel 22 der IPA-Verordnung sind die Berichte über die Evaluierungen dem IPA-Ausschuss zur Erörterung zu übermitteln.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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