Art. 78 – Durchführungsgrundsätze im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen

REG_2010_80 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Im Falle der Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen und -einrichtungen besteht die Durchführung in der Zahlung des IPA-finanzierten Teils des Finanzbeitrags des begünstigten Landes an den Haushalt des Programms bzw. der Einrichtung. Die Zahlung wird im Falle der dezentralen Mittelverwaltung vom nationalen Fonds und im Falle der zentralen Mittelverwaltung von Ministerien oder anderen zuständigen staatlichen Stellen des begünstigten Landes geleistet. Im letzteren Fall erfolgt keine Vorfinanzierung des Gemeinschaftsbeitrags durch die Kommission.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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