Art. 36 – Eigentum an Zinsen

REG_2010_80 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 718/2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)

Zinsen, die auf einem komponentenspezifischen Euro-Konto anfallen, das vom nationalen Fonds für die dezentrale Mittelverwaltung eröffnet wurde, bleiben Eigentum des begünstigten Landes. Zinsen, die sich aus der Finanzierung eines Programms durch die Gemeinschaft ergeben, werden ausschließlich diesem Programm zugeordnet; sie werden als Mittel des begünstigten Landes in Form eines einzelstaatlichen öffentlichen Beitrags angesehen und sind beim endgültigen Abschluss des Programms der Kommission zu melden.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 04.09.2025

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