ErwGr. 38

REG_2011_142 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Abfall aus der fotografischen Industrie, die bestimmte tierische Nebenprodukte, beispielsweise Rinderwirbelsäule, verwendet, stellt nicht nur ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier, sondern auch für die Umwelt dar; daher sollte solcher Abfall gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (37) beseitigt oder in das Herkunftsland der tierischen Nebenprodukte ausgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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