Art. 6 – Bereits eingerichtete funktionale Luftraumblöcke

REG_2011_176 · über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen

Mitgliedstaaten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung einen funktionalen Luftraumblock eingerichtet haben, gewährleisten, dass die im Anhang festgelegten vorgeschriebenen Informationen, die nicht bereits im Rahmen ihrer Notifizierung vorgelegt wurden, der Kommission bis 24. Juni 2012 übermittelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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