Art. 5 – Änderung eines eingerichteten funktionalen Luftraumblocks

REG_2011_176 · über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen

(1)Im Sinne dieser Verordnung gilt ein eingerichteter Luftraumblock als geändert, wenn eine vorgeschlagene Änderung zu Veränderungen der festgelegten Dimensionen des funktionalen Luftraumblocks führt.
(2)Die betroffenen Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission gemeinsam mindestens sechs Monate vor Durchführung der Änderung die vorgeschlagenen Veränderungen und stellen Informationen zu den Veränderungen bereit, wobei die für die Einrichtung des funktionalen Luftraumblocks bereitgestellten Informationen gegebenenfalls zu aktualisieren sind. Die Kommission stellt die Informationen der EASA, anderen Mitgliedstaaten und beteiligten Parteien spätestens eine Woche nach Erhalt der Informationen zur Abgabe von Bemerkungen zur Verfügung.
(3)Die Bemerkungen der EASA, anderer Mitgliedstaaten und beteiligter Parteien sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Erhalt der Informationen vorzulegen. Die Kommission übermittelt die eingegangen Bemerkungen sowie ihre eigenen Bemerkungen unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaaten.
(4)Die betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen die eingegangenen Bemerkungen vor Änderung ihres funktionalen Luftraumblocks.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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