Art. 4 – Verfahren des Informationsaustauschs für neue funktionale Luftraumblöcke

REG_2011_176 · über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen

(1)Die betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die im Anhang festgelegten Informationen bis 24. Juni 2012. Die Kommission stellt die Informationen der EASA, anderen Mitgliedstaaten und beteiligten Parteien spätestens eine Woche nach Erhalt der Informationen zur Abgabe von Bemerkungen zur Verfügung.
(2)Die Bemerkungen der EASA, anderer Mitgliedstaaten und beteiligter Parteien sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Erhalt der Informationen vorzulegen. Die Kommission übermittelt die eingegangen Bemerkungen sowie ihre eigenen Bemerkungen unverzüglich den betroffenen Mitgliedstaaten.
(3)Die betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen die eingegangenen Bemerkungen vor Einrichtung ihres funktionalen Luftraumblocks.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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