Art. 2 – Begriffsbestimmungen

REG_2011_176 · über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen

Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„betroffene Mitgliedstaaten“ bezeichnet die Mitgliedstaaten, die miteinander die Einrichtung eines funktionalen Luftraumblocks gemäß der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 vereinbart haben;
2.„beteiligte Parteien“ bezeichnet die einem funktionalen Luftraumblock benachbarten Drittländer, einschlägige Luftraumnutzer oder Gruppen von Luftraumnutzern und Personalvertretungsorganisationen sowie Flugsicherungsorganisationen, die den Flugsicherungsorganisationen in einem funktionalen Luftraumblock benachbart sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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