Art. 3 – Nachweis der Einhaltung

REG_2011_176 · über die vor Einrichtung und Änderung eines funktionalen Luftraumblocks bereitzustellenden Informationen

Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen gemeinsam die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Informationen bereit, um die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 9a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 nachzuweisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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