Art. 14 – Sanktionen

REG_2011_211 · über die Bürgerinitiative

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Organisatoren geeignete Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung verhängt werden, insbesondere für: a) falsche Erklärungen der Organisatoren, b) Datenmissbrauch.
(2)Die in Absatz 1 genannten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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