Art. 15 – Zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten

REG_2011_211 · über die Bürgerinitiative

(1)Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 benennen die Mitgliedstaaten die für die Ausstellung der dort genannten Bescheinigung zuständigen Behörden.
(2)Für die Zwecke der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 benennt jeder Mitgliedstaat eine zuständige Behörde, die für die Koordinierung der Überprüfung der Unterstützungsbekundungen sowie für die Ausstellung der dort genannten Bescheinigungen zuständig ist.
(3)Spätestens am 1. März 2012 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Bezeichnungen und Anschriften der zuständigen Behörden.
(4)Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der zuständigen Behörden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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