Art. 16 – Änderung der Anhänge

REG_2011_211 · über die Bürgerinitiative

Die Kommission kann im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung durch delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 17 und unter den Bedingungen der Artikel 18 und 19 Änderungen der Anhänge dieser Verordnung beschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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