ErwGr. 2

REG_2011_310 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Fomesafen, Methabenzthiazuron, Methidathion, Simazin, Tetradifon und Triforin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Gemäß der Entscheidung 2003/199/EG des Rates (2) wurde Aldicarb nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (3) aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2076/2002 der Kommission (4) wurden Bromopropylat, Chlorfenvinphos, EPTC, Ethion, Fomesafen, Tetradifon und Triforin nicht aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2005/864/EG der Kommission (5) wurde Endosulfan nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2004/140/EG der Kommission (6) wurde Fenthion nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2006/302/EG der Kommission (7) wurde Methabenzthiazuron nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2009 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2004/129/EG der Kommission (8) wurde Methidathion nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen. Gemäß der Entscheidung 2004/247/EG der Kommission (9) wurde Simazin nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates aufgenommen und bestimmte Mitgliedstaaten durften eine Frist bis zum 31. Dezember 2007 einräumen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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