ErwGr. 3

REG_2011_310 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Fomesafen, Methabenzthiazuron, Methidathion, Simazin, Tetradifon und Triforin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Nachdem diese Fristen nunmehr abgelaufen sind, ist es empfehlenswert, die Rückstandshöchstgehalte dieser Wirkstoffe auf die entsprechende analytische Nachweisgrenze herabzusetzen. Dies sollte nicht für Codex-Höchstgehalte gelten, die auf Verwendungen in Drittländern beruhen, sofern diese Codex-Höchstgehalte im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die Rückstandshöchstgehalte speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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