ErwGr. 5

REG_2011_310 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Aldicarb, Bromopropylat, Chlorfenvinphos, Endosulfan, EPTC, Ethion, Fenthion, Fomesafen, Methabenzthiazuron, Methidathion, Simazin, Tetradifon und Triforin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

In ihrem diesbezüglichen Gutachten vom 31. Mai 2010 (10) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die bestehenden Codex-Höchstgehalte für Bromopropylat in Zitrusfrüchten, Kernobst und Trauben im Hinblick auf die Exposition der Verbraucher als nicht annehmbar zu betrachten sind. Daher sollten die geltenden Rückstandshöchstgehalte für diese Kulturen auf die entsprechende analytische Nachweisgrenze herabgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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