Art. 10 – Teilnahme der Kommission an Verhandlungen

REG_2012_1219 · zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern

Die Kommission wird in den einzelnen Phasen über den Fortschritt und die Ergebnisse der Verhandlungen zur Änderung oder zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens auf dem Laufenden gehalten und sie kann verlangen, an den investitionsschutzbezogenen Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland teilzunehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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