Art. 11 – Ermächtigung zur Unterzeichnung und zum Abschluss eines bilateralen Investitionsschutzabkommens

REG_2012_1219 · zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern

(1)Vor der Unterzeichnung eines bilateralen Investitionsschutzabkommens notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis und übermittelt ihr den Wortlaut eines solchen Abkommens.
(2)Dieser Artikel gilt auch für bilaterale Investitionsschutzabkommen, die vor dem 9. Januar 2013 ausgehandelt wurden, jedoch nicht der Pflicht zur Notifizierung nach Artikel 2 oder Artikel 12 unterliegen.
(3)Nach der Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte bilaterale Investitionsschutzabkommen gegen die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 verstößt.
(4)Stellt die Kommission fest, dass das aus den Verhandlungen hervorgegangene bilaterale Investitionsschutzabkommen die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt, so erteilt sie dem Mitgliedstaat die Ermächtigung, dieses Abkommen zu unterzeichnen und abzuschließen. Die Artikel 3, 5 und 6 gelten für diese Abkommen in der gleichen Weise, als wären sie nach Artikel 2 notifiziert worden.
(5)Beschlüsse nach Absatz 4 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst. Die Kommission fasst ihren Beschluss innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Notifizierungen. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 90-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen.
(6)Erteilt die Kommission, eine Ermächtigung nach Absatz 4, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Abschluss und das Inkrafttreten des bilateralen Investitionsschutzabkommens sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status dieses Abkommens.
(7)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 4 gefassten Beschlüsse.
(8)Lehnt die Kommission die Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 4 ab, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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