Art. 12 – Von den Mitgliedstaaten zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem 9. Januar 2013 unterzeichnete Abkommen

REG_2012_1219 · zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern

(1)Hat ein Mitgliedstaat zwischen dem 1. Dezember 2009 und dem 9. Januar 2013 ein bilaterales Investitionsschutzabkommen unterzeichnet, so notifiziert dieser Mitgliedstaat der Kommission bis zum 8. Februar 2013 dieses Abkommen, das er beabsichtigt, aufrechtzuerhalten oder in Kraft treten zu lassen. Die Notifizierung umfasst eine Abschrift dieses Abkommens.
(2)Nach der Notifizierung prüft die Kommission, ob das nach Absatz 1 dieses Artikels notifizierte bilaterale Investitionsschutzabkommen gegen die Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 verstößt.
(3)Stellt die Kommission fest, dass ein nach Absatz 1 dieses Artikels notifiziertes bilaterales Investitionsschutzabkommen die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt, so erteilt sie die Ermächtigung zur Aufrechterhaltung oder zum Inkrafttreten des betreffenden Abkommens im Einklang mit dem Unionsrecht.
(4)Die Kommission fasst den in Absatz 3 dieses Artikels genannten Beschluss innerhalb von 180 Tagen nach dem Eingang der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Notifizierung. Werden für einen Beschluss zusätzliche Informationen benötigt, so beginnt die 180-Tage-Frist ab dem Tag des Eingangs der zusätzlichen Informationen. Beschlüsse im Sinne des Absatzes 3 dieses Artikels werden gemäß dem in Artikel 16 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren gefasst.
(5)Wurde ein bilaterales Investitionsschutzabkommen nicht nach Absatz 3 genehmigt, so unternimmt der Mitgliedstaat keine weiteren Schritte für den Abschluss eines solchen Abkommens und tritt von den bereits unternommenen Schritten zurück oder macht sie rückgängig.
(6)Erteilt die Kommission eine Genehmigung nach Absatz 3 dieses Artikels, so notifiziert der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Inkrafttreten des bilateralen Investitionsschutzabkommens sowie sämtliche nachfolgenden Änderungen des Status eines solchen Abkommens. Die Artikel 3, 5 und 6 gelten für ein solches Abkommen in der gleichen Weise, als wäre es nach Artikel 2 notifiziert worden.
(7)Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die nach Absatz 3 gefassten Beschlüsse.
(8)Erteilt die Kommission keine Genehmigung nach Absatz 3, so unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat hierüber und teilt die Gründe für die Ablehnung mit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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