ErwGr. 9

REG_2012_380 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen

Anhang II in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 der Kommission (4) geänderten Fassung gilt grundsätzlich ab 1. Juni 2013. Zur Erleichterung der wirksamen Anwendung von Anhang II sollte dort die jeweilige Geltungsdauer eingefügt werden, die nicht am 1. Juni 2013 beginnt und nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung liegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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