ErwGr. 8

REG_2012_380 · zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe geltenden Verwendungsbedingungen und -mengen

Die Kennzeichnung des Aluminiumgehalts in Aluminiumlacken, die nicht zum Verkauf an die Endverbraucher bestimmt sind, ist derzeit fakultativ. Sie sollte innerhalb von 12 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich werden, damit die Lebensmittelunternehmer, die Aluminiumlacke verwenden, sich an die vorgeschlagenen Höchstgehalte für solche Lacke anpassen können. Demnach sollte eine längere Übergangsfrist als 12 Monate eingeräumt werden, um Lebensmittelunternehmern die Anpassung an die neuen Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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