(1)Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesem Statut werden von der Anstellungsbehörde eines jeden Organs nach Anhörung seiner Personalvertretung und des Statutsbeirats erlassen.
(2)Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen einschließlich der allgemeinen Durchführungsbestimmungen gemäß Absatz 1 gelten sinngemäß für Agenturen. Die Kommission unterrichtet die Agenturen daher unverzüglich nach Erlass von den betreffenden Durchführungsbestimmungen. Diese Durchführungsbestimmungen treten in den Agenturen neun Monate nach ihrem Inkrafttreten in der Kommission oder neun Monate, nachdem die Kommission die Agenturen vom Erlass der betreffenden Durchführungsbestimmungen unterrichtet hat, in Kraft, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist. Unbeschadet dessen kann eine Agentur auch beschließen, dass die betreffenden Durchführungsbestimmungen zu einem früheren Termin in Kraft treten. Abweichend kann eine Agentur der Kommission auch vor Ablauf des in Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannten Neunmonatszeitraums nach Anhörung ihrer Personalvertretung abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorlegen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Agentur die Kommission auch um die Genehmigung ersuchen, bestimmte Durchführungsbestimmungen nicht anzuwenden. Im letztgenannten Fall kann die Kommission das Ersuchen genehmigen oder ablehnen oder die Agentur auffordern, ihr abweichende Durchführungsbestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Der Neunmonatszeitraum im Sinne von Unterabsatz 2 dieses Absatzes wird ab dem Tag, an dem die Agentur ihr Ersuchen um Genehmigung an die Kommission richtet, bis zum Tag der Stellungnahme der Kommission unterbrochen. Eine Agentur kann der Kommission ferner nach Anhörung ihrer Personalvertretung Durchführungsbestimmungen zu anderen Sachverhalten als denjenigen, die Gegenstand der von der Kommission erlassenen Durchführungsbestimmungen sind, zur Genehmigung vorlegen. Für die Zwecke des Erlasses von Durchführungsbestimmungen werden die Agenturen durch den Verwaltungsrat oder das entsprechende Gremium, das im die die betreffende Agentur einrichtenden Unionsrechtsakt genannt wird, vertreten.
(3)Für die Zwecke des Erlasses von Regelungen im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Organen werden Agenturen nicht wie Organe behandelt. Die Kommission hört jedoch die Agenturen vor dem Erlass solcher Regelungen an.
(4)Vorschriften zur Durchführung dieses Statuts einschließlich aller allgemeinen Durchführungsbestimmungen im Sinne von Absatz 1 sowie alle von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen erlassenen Regelungen werden dem Personal zur Kenntnis gebracht.
(5)Die Verwaltungen der Organe und der Agenturen konsultieren einander regelmäßig über die Anwendung des Statuts. In diesen Konsultationen sind die Agenturen gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen festlegen, gemeinsam vertreten.
(6)Der Gerichtshof der Europäischen Union verwaltet ein Verzeichnis sämtlicher von den Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut und der von den Agenturen im Verfahren nach Absatz 2 erlassenen Durchführungsbestimmungen, einschließlich etwaiger Änderungen dazu, soweit sie von denjenigen der Kommission abweichen. Die Organe und die Agenturen haben unmittelbaren Zugang zu diesem Verzeichnis und sind uneingeschränkt befugt, ihre eigenen Bestimmungen zu ändern. Die Mitgliedstaaten haben unmittelbaren Zugang zu dem Verzeichnis. Außerdem berichtet die Kommission alle drei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat über die von der Anstellungsbehörden eines jeden Organs erlassenen Durchführungsbestimmungen zum Statut."
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.