Art. 77

REG_2013_1023 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

Der Beamte hat nach Ableistung von mindestens zehn Dienstjahren Anspruch auf ein Ruhegehalt. Ohne Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit hat er jedoch Anspruch auf dieses Ruhegehalt, wenn er das Ruhestandsalter erreicht hat, während eines einstweiligen Ruhestands nicht wieder eingewiesen werden konnte oder aus dienstlichen Gründen seiner Stelle enthoben worden ist.
Das Ruhegehalt beträgt höchstens 70 % des letzten Grundgehalts in der letzten Besoldungsgruppe, der der Beamte mindestens ein Jahr angehört hat. Für jedes Dienstjahr nach Anhang VIII Artikel 3 stehen dem Beamten 1,80 % dieses letzten Grundgehalts zu.
Jedoch werden bei Beamten, die bei einer Person, die ein im Vertrag über die Europäische Union oder im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenes Mandat erfüllt, bei dem gewählten Präsidenten eines Organs oder einer Einrichtung der Union oder dem gewählten Vorsitz einer Fraktion des Europäischen Parlaments tätig gewesen sind, die Ruhegehaltsansprüche für die in Ausübung der genannten Funktionen erworbenen ruhegehaltsfähigen Dienstjahre nach dem letzten in Ausübung dieser Funktionen erhaltenen Grundgehalt berechnet, wenn dieses Grundgehalt höher ist als das gemäß Absatz 2 dieses Artikels berücksichtigte Grundgehalt.
Das Altersruhegehalt darf 4 % des Existenzminimums je Dienstjahr nicht unterschreiten.
Das Ruhestandsalter beträgt 66 Jahre.
Das Ruhestandsalter wird ab dem 1. Januar 2014 in Abständen von fünf Jahren auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat überprüft. In dem Bericht werden insbesondere die Entwicklung des Ruhestandsalters der Bediensteten im öffentlichen Dienst der Mitgliedstaaten und die Entwicklung der Lebenserwartung bei Beamten der Organe untersucht.
Die Kommission legt, soweit zweckmäßig, einen Vorschlag zur Änderung des Ruhestandsalters entsprechend den Ergebnissen dieses Berichts vor, wobei sie die Entwicklungen in den Mitgliedstaaten besonders berücksichtigt."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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