Art. 66a

REG_2013_1023 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 und zwecks Berücksichtigung – unbeschadet des Artikels 65 Absatz 3 – der Anwendung der Methode zur Aktualisierung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten wird eine auf den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023 befristete Maßnahme – die so genannte 'Solidaritätsabgabe' – auf die Dienstbezüge angewandt, die die Union dem Personal im aktiven Dienst zahlt.
(2)Der Satz der Solidaritätsabgabe, die auf die Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 erhoben wird, beträgt 6 %. Er beträgt jedoch 7 % bei Beamten ab Besoldungsgruppe AD 15 Dienstaltersstufe 2.
(3)a) Die Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe entspricht dem bei der Berechnung der Dienstbezüge zugrunde gelegten Grundgehalt, abzüglich i) der im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit und der Versorgungsordnung geleisteten Beiträge und der Steuer, die ein Beamter der gleichen Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe ohne unterhaltsberechtigte Person im Sinn des Anhangs VII Artikel 2 vor Abzug der Solidaritätsabgabe zu zahlen hätte, und ii) eines Betrags in Höhe des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe AST 1 Dienstaltersstufe 1. b) Die Beträge, die die Bemessungsgrundlage für die Solidaritätsabgabe bilden, werden in Euro ausgedrückt, und auf sie wird der Berichtigungskoeffizient 100 angewandt.
(4)Die Solidaritätsabgabe wird monatlich im Wege des Abzugs an der Quelle erhoben; der Ertrag wird auf der Einnahmenseite des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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