Art. 78

REG_2013_1023 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

Ein Beamter, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb einen Dienstposten seiner Funktionsgruppe nicht wahrnehmen kann, hat unter den in Anhang VIII Artikel 13 bis 16 vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf Invalidengeld.
Artikel 52 findet auf Empfänger von Invalidengeld sinngemäß Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 66 Jahren in den Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, gelten die allgemeinen Bestimmungen über das Ruhegehalt. Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage des Gehalts für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe festgelegt, die der Beamte innehatte, als er dienstunfähig wurde.
Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Beamten festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum liegen.
Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengeldes berechnet werden.
Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Beamte sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. Außerdem wird in diesem Fall der Beitrag zur Versorgungsordnung zur Gänze aus dem Haushalt des Organs oder der in Artikel 1b genannten Einrichtung gezahlt."

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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