(1)Im Rahmen von Obergrenzen werden Beamten, die nach Artikel 20 des Statuts bei Dienstantritt oder bei einer Versetzung zur Verlegung ihres Wohnsitzes verpflichtet sind, die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer) erstattet, sofern ihnen diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden. Bei den Höchstbeträgen sind die familiäre Situation des Beamten zum Zeitpunkt des Umzugs und die durchschnittlichen Kosten eines Umzugs sowie damit verbundener Versicherungen zu berücksichtigen. Die Anstellungsbehörde jedes Organs erlässt allgemeine Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz.
(2)Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Beamten werden die Kosten für den Umzug vom Ort seiner dienstlichen Verwendung zu seinem Herkunftsort innerhalb der in Absatz 1 festgelegten Grenzen erstattet. War der verstorbene Beamte unverheiratet, werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.
(3)Der Umzug eines Beamten auf Lebenszeit muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durchgeführt werden. Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst muss der Umzug innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchgeführt werden. Kosten für nach Ablauf der in diesem Absatz genannten Fristen durchgeführte Umzüge werden nur in Ausnahmefällen und auf Grund einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde erstattet."
Scheidet ein Beamter vor Erreichen des Ruhestandsalters aus dem Dienst aus, so kann er verlangen, dass die Ruhegehaltszahlung
a)bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das Ruhestandsalter erreicht; oder
b)sofern er das 58. Lebensjahr vollendet hat, sofort beginnt. In diesem Fall wird das Ruhegehalt je nach dem Alter des Beamten zur Zeit des Beginns der Ruhegehaltszahlung gekürzt.
Für jedes Jahr, für das der Beamte vor Erreichen des Alters, zu dem er nach Artikel 77 des Statuts den Anspruch auf Ruhegehalt erwirbt, Ruhegehalt bezieht, wird eine Kürzung des Ruhegehalts um 3,5 % vorgenommen. Ist die Differenz zwischen dem Alter, zu dem der Anspruch auf Ruhegehalt im Sinne von Artikel 77 des Statuts erworben wird, und dem Alter des Betreffenden zu dem genannten Zeitpunkt nicht gleich einer genauen Anzahl von Jahren, so wird die Kürzung für ein weiteres Jahr vorgenommen."
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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