ErwGr. 10

REG_2013_1023 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

Es ist wichtig, die Qualität der statistischen Daten sicherzustellen, die der Aktualisierung der Vergütungen und der Ruhegehälter zugrunde gelegt werden. Entsprechend dem Grundsatz der Unparteilichkeit sollten die einzelstaatlichen statistischen Ämter oder sonstigen zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten die entsprechenden Daten auf nationaler Ebene erheben und an Eurostat übermitteln.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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