ErwGr. 8

REG_2013_1023 · zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union

Jeder Beamte sollte eine neunmonatige Probezeit ableisten. Bei der Entscheidung über die Verbeamtung sollte die Anstellungsbehörde die Beurteilung der Probezeit, die am Ende dieser Probezeit erstellt wird, und das Verhalten des Beamten auf Probe in Bezug auf seine Verpflichtungen aufgrund des Statuts berücksichtigen. Es sollte möglich sein, eine Beurteilung des Beamten auf Probe zu jedem beliebigen Zeitpunkt zu erstellen, wenn die Leistungen des Beamten auf Probe offensichtlich unzulänglich sind. Andernfalls sollte eine Beurteilung nur am Ende der Probezeit erstellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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