Art. 32 – Anwendung

REG_2013_1257 · über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

(1)Diese Verordnung wird ab dem früheren der beiden nachstehend genannten Zeitpunkte angewendet, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2015: a) sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die kombinierte jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der in der europäischen Liste aufgeführten Abwrackeinrichtungen nicht weniger als 2,5 Mio. t Leergewicht (LDT) beträgt. Die jährliche Schiffsrecyclingkapazität einer Abwrackeinrichtung wird als Summe des in LDT ausgedrückten Gewichts der Schiffe berechnet, die in einem bestimmten Jahr in dieser Werft recycelt worden sind. Die jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität wird durch die Ermittlung des höchsten Werts bestimmt, der im vorangegangenen Zehnjahreszeitraum je Abwrackeinrichtung angefallen ist, oder — bei einer neu zugelassenen Abwrackeinrichtung — des höchsten in dieser Abwrackeinrichtung erreichten Jahreswerts; oder b) am 31. Dezember 2018.
(2)Jedoch gelten für die folgenden Bestimmungen die folgenden Daten für deren Anwendung: a) Artikel 2, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 13, 14, 15, 16, 25 und 26 ab dem 31. Dezember 2014, b) Artikel 5 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 3 und Artikel 12 Absätze 1 und 8 ab dem 31. Dezember 2020.
(3)Die Kommission veröffentlicht eine Mitteilung über den Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union, wenn die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4)Hat ein Mitgliedstaat sein nationales Schifffahrtsregister geschlossen oder war während eines Zeitraums von drei Jahren kein Schiff unter seiner Flagge registriert, so kann dieser Mitgliedstaat von den Bestimmungen dieser Verordnung — mit Ausnahme der Artikel 4, 5, 11, 12, 13, 14, des Artikels 16 Absatz 6 und der Artikel 18, 19, 20, 21 und 22 — so lange abweichen, wie kein Schiff unter seiner Flagge registriert ist. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, von dieser Ausnahme Gebrauch zu machen, so teilt er dies der Kommission spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung mit. Alle späteren Änderungen sind ebenfalls der Kommission mitzuteilen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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