ErwGr. 18

REG_2013_1257 · über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG

Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Gerichte der Mitgliedstaaten verpflichtet, das Verfahrensrecht in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus auszulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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