Art. 58 – Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)Aus den ESI-Fonds können auf Initiative der Kommission die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Maßnahmen für Vorbereitung, Begleitung, administrative und technische Hilfe, Bewertung, Prüfung und Kontrolle finanziert werden. Die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen können entweder direkt durch die Kommission oder indirekt durch Einrichtungen und Personen außer Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 60 der Haushaltsordnung umgesetzt werden. Die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 können insbesondere Folgendes umfassen: a) Unterstützung bei der Ausarbeitung und Beurteilung eines Projekts, auch mit der EIB; b) Unterstützung für die Stärkung der Institutionen und den Ausbau administrativer Kapazitäten für eine effektive Verwaltung der ESI-Fonds; c) Studien im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Kommission über die ESI-Fonds und dem Kohäsionsbericht; d) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Analyse, der Verwaltung, der Begleitung, dem Informationsaustausch und dem Einsatz der ESI-Fonds sowie Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Kontrollsysteme und technischer und administrativer Hilfe; e) Bewertungen, Expertenberichte, Statistiken und Studien – auch solche allgemeiner Art – in Bezug auf die gegenwärtige und künftige Tätigkeit der ESI-Fonds, die gegebenenfalls von der EIB durchgeführt werden können; f) Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen, Unterstützung von Vernetzung, Durchführung von Kommunikationsmaßnahmen, Sensibilisierung und Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustauschs, auch mit Drittländern. g) die Einrichtung, den Betrieb und die Verknüpfung von computergestützten Verwaltungs-, Begleitungs-, Prüf-, Kontroll- und Bewertungssystemen; h) Maßnahmen zur Verbesserung der Bewertungsmethoden und zum Austausch von Informationen zu Bewertungspraktiken; i) Maßnahmen im Zusammenhang mit der Prüfung; j) die Stärkung der nationalen und regionalen Leistungsfähigkeit in Bezug auf Investitionsplanung, Bedarfserhebung, Ausarbeitung, Gestaltung und Durchführung der Finanzinstrumente, gemeinsame Aktionspläne und Großprojekte einschließlich gemeinsamer Initiativen mit der EIB; k) die Verbreitung bewährter Verfahren, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, die Leistungsfähigkeit der relevanten im Artikel 5 benannten Partner und ihrer Dachorganisationen zu stärken; l) Maßnahmen zur Ermittlung, Priorisierung und Umsetzung von strukturellen und administrativen Reformen aufgrund wirtschaftlicher und sozialer Herausforderungen in Mitgliedstaaten, welche die Bedingungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 erfüllen. Um die an die Allgemeinheit gerichtete Kommunikation effizienter zu gestalten und umfassendere Synergien mit den Kommunikationsaktivitäten auf Initiative der Kommission auszuschöpfen, sollten die nach Maßgabe dieser Verordnung für Kommunikationstätigkeiten zugewiesenen Ressourcen auch zur Finanzierung der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union beitragen, sofern diese in Zusammenhang mit den allgemeinen Zielen dieser Verordnung stehen.
(2)Die Kommission legt jedes Jahr im Wege von Durchführungsrechtsakten ihre Pläne bezüglich der Art von Aktionen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen dar, wenn ein Beitrag aus den ESI-Fonds vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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