(1)Dieser Artikel gilt für Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften.
Im Sinne dieses Artikels bedeutet "Nettoeinnahmen" Zuflüsse von Geldbeträgen, die unmittelbar von den Nutzern für die im Rahmen des Vorhabens bereitgestellten Waren und Dienstleistungen gezahlt werden, wie beispielsweise Gebühren, die unmittelbar von den Nutzern für die Benutzung der Infrastruktur, den Verkauf oder die Verpachtung/Vermietung von Grundstücken oder von Gebäuden entrichtet werden, oder Zahlungen für Dienstleistungen, abzüglich der im entsprechenden Zeitraum angefallenen Betriebskosten und Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter.
Im Rahmen des Vorhabens erwirtschaftete Einsparungen bei den Betriebskosten werden als Nettoeinnahmen behandelt, es sei denn, sie werden durch eine entsprechende Kürzung der Betriebsbeihilfen ausgeglichen.
Soweit nicht alle Investitionskosten für eine Kofinanzierung infrage kommen, werden die Nettoeinnahmen anteilmäßig den förderfähigen und den nicht förderfähigen Teilen der Investitionskosten zugewiesen.
(2)Die förderfähigen Ausgaben des Vorhabens, das aus den ESI-Fonds kofinanziert werden soll, werden vorab gekürzt, wobei das Potenzial des Vorhabens, während eines bestimmten Bezugszeitraums, der sowohl die Durchführung des Vorhabens als auch den Zeitraum nach Abschluss umfasst, Nettoeinnahmen zu erwirtschaften, berücksichtigt wird.
(3)Die potenziellen Nettoeinnahmen des Vorhabens werden vorab nach einer der folgenden Methoden ermittelt, die von der Verwaltungsbehörde für einen Sektor, einen Teilsektor oder für eine Vorhabenart ausgewählt wird: a) Anwendung eines Pauschalsatzes der Nettoeinnahmen auf den für das Vorhaben maßgeblichen Sektor oder Teilsektor, der im Anhang V oder in den in Unterabsatz 2, 3 und 4 genannten delegierten Rechtsakten festgelegt ist. b) Berechnung der ermäßigten Nettoeinnahmen des Vorhabens unter Berücksichtigung des geeigneten Bezugszeitraums für den für das Vorhaben maßgeblichen Sektor oder Teilsektor, der normalerweise erwarteten Rentabilität der betreffenden Investitionskategorie, der Anwendung des Verursacherprinzips und gegebenenfalls des Gleichheitsaspekts gemäß dem relativen Wohlstand des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, in hinreichend begründeten Fällen gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V durch Anpassung der dort festgelegten Pauschalsätze zu erlassen, und berücksichtigt dabei die historischen Daten, das Potenzial für die Kostendeckung sowie gegebenenfalls das Verursacherprinzip.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Pauschalsätze für Sektoren und Teilsektoren in den Bereichen IKT, FEI sowie Energieeffizienz festzulegen.
Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat von diesen delegierten Rechtsakten spätestens am 30.
Juni 2015 in Kenntnis.
Zudem wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 Rechtsakte zu erlassen, um in hinreichend begründeten Fällen zusätzliche Sektoren oder Teilsektoren, die unter die in Artikel 9 Absatz 1 genannten thematischen Ziele fallen und aus den ESI-Fonds unterstützt werden, hinzuzufügen, einschließlich Teilsektoren für Sektoren in Anhang V.
Wird die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Methode angewendet, gelten die gesamten während der Durchführung des Vorhabens und nach seinem Abschluss erwirtschafteten Nettoeinnahmen als durch die Anwendung des Pauschalsatzes berücksichtigt und werden daher anschließend nicht von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.
Wenn mittels Erlass eines delegierten Rechtsaktes nach Unterabsatz 3 und 4 ein Pauschalsatz für einen neuen Sektor oder Teilsektor festgelegt wurde, kann sich eine Verwaltungsbehörde zur Anwendung des in Unterabsatz 1 Buchstabe a für neue Vorhaben in Bezug auf den betreffenden Sektor oder Teilsektor festgelegten Verfahrens entschließen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Methode zu erlassen.
Wird diese Methode angewendet, werden die während der Durchführung des Vorhabens erwirtschafteten Nettoeinnahmen aus Einnahmequellen, die bei der Festlegung der potenziellen Nettoeinnahmen des Vorhabens nicht berücksichtigt wurden, spätestens in dem vom Begünstigten eingereichten Abschlussauszahlungsantrag von den förderfähigen Ausgaben für das Vorhaben abgezogen.
(4)Die Methode, durch die die Nettoeinnahmen von den in dem der Kommission vorgelegten Zahlungsantrag enthaltenen Ausgaben des Vorhabens abgezogen werden, wird im Einklang mit den nationalen Regelungen festgelegt.
(5)Als Alternative zur Anwendung der Methoden nach Absatz 3 kann der Kofinanzierungshöchstsatz nach Artikel 60 Absatz 1 auf Ersuchen eines Mitgliedstaates zum Zeitpunkt der Annahme eines Programms für eine Priorität oder Maßnahme verringert werden, dem zufolge alle im Rahmen dieser Priorität oder Maßnahme geförderten Vorhaben einen einheitlichen Pauschalsatz gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a anwenden könnten.
Die Verringerung entspricht mindestens dem Betrag, der berechnet wird, indem der nach den fondsspezifischen Regelungen anwendbare Höchstsatz für die Kofinanzierung durch die Union mit dem entsprechenden in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Pauschalsatz multipliziert wird.
Wird die in Unterabsatz 1 genannte Methode angewendet, gelten die gesamten während der Durchführung des Vorhabens und nach seinem Abschluss erwirtschafteten Nettoeinnahmen als durch die Anwendung des verringerten Kofinanzierungssatzes berücksichtigt und werden daher anschließend nicht von den förderfähigen Ausgaben für die Vorhaben abgezogen.
(6)Ist es objektiv nicht möglich, die Einnahmen aufgrund einer der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Methoden vorab festzulegen, werden die Nettoeinnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Abschluss eines Vorhabens oder bis zum Ende der Frist für die Einreichung von Dokumenten für den Programmabschluss, die in den fondspezifischen Regeln festgelegt ist – je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist – erzielt werden, von den bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben abgezogen.
(7)Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für: a) Vorhaben oder Teile von Vorhaben, die nur vom ESF unterstützt werden; b) Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 61 000 000 EUR nicht überschreiten; c) rückzahlbare Unterstützung, die einer vollen Rückzahlungspflicht unterliegt, und Preisgelder; d) technische Hilfe; e) Unterstützung für die Finanzinstrumente oder aus Finanzinstrumenten; f) Vorhaben, bei denen die öffentliche Unterstützung in Form einer Pauschalfinanzierung oder auf Grundlage standardisierter Einheitskosten erfolgt; g) im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans durchgeführte Vorhaben; h) Vorhaben, für die die Unterstützungsbeträge oder -sätze in Anhang I der ELER-Verordnung festgelegt sind.
Ungeachtet Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Absatzes kann ein Mitgliedstaat, in dem Absatz 5 angewendet wird, in der entsprechenden Priorität oder Maßnahme die Vorhaben, deren förderfähige Gesamtkosten vor Anwendung der Absätze 1 bis 61 000 000 EUR nicht überschreiten, einschließen.
(8)Zudem sind die Absätze 1 bis6 nicht auf Vorhaben anwendbar, für die die Unterstützung im Rahmen des Programms Folgendes darstellt: a) De-minimis-Beihilfen; b) vereinbare staatliche Beihilfen für KMU, wenn eine Begrenzung der Beihilfeintensität oder des Beihilfebetrags für die staatlichen Beihilfen Anwendung findet; c) vereinbare staatliche Beihilfen, wenn eine Einzelüberprüfung des Finanzierungsbedarfs in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften über die staatlichen Beihilfen ausgeführt wurde.
Ungeachtet Unterabsatz 1 kann eine Verwaltungsbehörde die Absätze 1 bis 6 auf Vorhaben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a bis c dieses Absatzes anwenden, wenn dies in den nationalen Vorschriften vorgesehen ist.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025
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