Art. 63 – Begünstigte im Rahmen von ÖPP-Vorhaben

REG_2013_1303 · mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates

(1)In Bezug auf ein ÖPP-Vorhaben kann es sich bei einem Begünstigten abweichend von Artikel 2 Nummer 10 um Folgendes handeln: a) die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die das Vorhaben einleitet, oder b) eine Körperschaft des privaten Rechts eines Mitgliedstaats (im Folgenden "privater Partner"), die für die Durchführung des Vorhabens ausgewählt wird oder ausgewählt werden soll.
(2)Die das ÖPP-Vorhaben einleitende öffentlich-rechtliche Körperschaft kann vorschlagen, dass der private Partner, der nach der Billigung des Vorhabens ausgewählt wird, für die Zwecke der Unterstützung aus den ESI-Fonds der Begünstigte ist. In diesem Fall hängt die Entscheidung über die Billigung davon ab, dass sich die Verwaltungsbehörde vergewissert, dass der ausgewählte private Partner alle einem Begünstigten nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllt und übernimmt.
(3)Der zur Durchführung des Vorhabens ausgewählte private Partner kann bei der Durchführung als Begünstigter ersetzt werden, wenn dies nach den Modalitäten der ÖPP-Vereinbarung oder der Finanzierungsvereinbarung zwischen dem privaten Partner und dem das Vorhaben kofinanzierenden Finanzinstitut erforderlich ist. In diesem Fall wird der ersetzende private Partner oder die öffentlich-rechtliche Körperschaft Begünstigter, sofern sich die Verwaltungsbehörde vergewissert, dass der Ersatzpartner alle einem Begünstigten nach dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen erfüllt und übernimmt.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 149 delegierte Rechtsakte zur Festlegung zusätzlicher Vorschriften über die Ersetzung eines Begünstigten und in Bezug auf die entsprechenden Verantwortlichkeiten zu erlassen.
(5)Die Ersetzung eines Begünstigten gilt nicht als Änderung der Eigentumsverhältnisse im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b, wenn diese Ersetzung die in Absatz 3 dieses Artikels und in dem nach Absatz 4 dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakt niedergelegten anwendbaren Bedingungen einhält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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